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SATZUNG
der
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN
UNIVERSITÄTS-GESELLSCHAFT e. V.
Stand: 02.09.2005
Artikel 1 Vereinszweck
(1) 1Die Schleswig-Holsteinische Universitäts-Gesellschaft e. V. ist eine Gemeinschaft von Förderern und Freunden der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel in der Form eines privatrechtlichen Vereins. 2Sie wendet sich mit ihren Bestrebungen an interessierte Bürger aus allen Bevölkerungskreisen des Landes Schleswig-Holstein, soweit sie willens sind, die Aufgaben der Landesuniversität zu unterstützen. 3Die Gesellschaft setzt sich das Ziel, die Universität in ihrer Gesamtheit sowie ihren einzelnen Lehr- und Forschungszweigen und die wissenschaftliche Arbeit an der Universität ideell und materiell zu fördern, interessierten Bürgern aus allen Bevölkerungskreisen Einblick in die Forschungsarbeit der Landesuniversität zu ermöglichen (Wissenstransfer), die geistigen und kulturellen Beziehungen zwischen dem Lande Schleswig-Holstein und der Landesuniversität zu pflegen, die Universität in die Erwachsenenbildung außerhalb der Berufsfortbildung des Landes einzuschalten und Forschungen aller Art, die sich auf den schleswig-holsteinischen Raum und benachbarte Gebiete beziehen, nach bestem Können zu unterstützen. (2)1Die Schleswig-Holsteinische Universitäts-Gesellschaft e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. 2Sie ist selbstlos tätig; sie verfolg nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft. 5Keine Person darf duch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel 2 Vereinssitz und Registereintragung
1Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Kiel. 2Sie ist am 27. Juli 1918 gegründet, die Eintragung unter Nr. 228 in das Vereinsregister ist am 30. August 1918 erfolgt; unter Nr. 5 VR 1751 seit 1974.
Artikel 3 Mitgliedschaft
(1) 1Mitglieder der Gesellschaft können sein: a) Einzelpersonen, Ehepaare oder Familien, b) öffentlich-rechtliche Verbände, c) privatrechtliche Gesellschaften, Vereine und Firmen, die sich der Landesuniversität verbunden fühlen und gewillt sind, an den Aufgaben der Gesellschaft gemäß Artikel 1 mitzuwirken. 2Zugehörigkeit zum Lande Schleswig-Holstein ist für die Mitgliedschaft nicht erforderlich.
(2) 1Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung bei dem Präsidenten oder dem zuständigen Sektionsleiter. 2Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung bei dem Präsidenten oder dem zuständigen Sektionsleiter. 3Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres (Artikel 8) wirksam, wenn er mindestens bis zum 30. September erfolgt ist.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft unentgeltlich teilzunehmen, soweit nicht in Einzelfällen der Präsident oder der Sektionsleiter, der die Veranstaltung durchführt, anderes bestimmt, und die Veröffentlichungen der Gesellschaft zu einem angemessenen Vorzugspreis zu beziehen.
(4) 1Die Jahresmindestbeiträge für die Mitglieder der Gesellschaft nach Artikel 3, Absatz 1, werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 2Dauernde Mitgliedschaft wird erworben durch einen einmaligen Mindestbeitrag von Euro 375,--; das dauernde Mitglied erhält hierüber von dem Präsidenten eine Urkunde und wird als „Stifter der Schleswig-Holsteinischen Universitäts-Gesellschaft“ geführt. 3Den Sektionsleitern steht es frei, hinsichtlich der Beitragshöhe im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in ihrer Sektion im Einvernehmen mit dem Vorstand eine abweichende Regelung zu treffen.
(5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.
Artikel 4 Ehrenmitgliedschaft und Ehrennadel
(1) 1Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit Mitglieder, die sich außergewöhnliche Verdienste um die Gesellschaft oder die Universität erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 2Sie erhalten darüber eine Urkunde. 3Sie haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen (vgl. Artikel 10 Absatz 4 Satz 6). 4Sie sind Mitglied des Ausschusses (vgl. Artikel 17 Absatz 1).
(2) Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit Personen, die sich außergewöhnliche Verdienste um die Gesellschaft oder die Universität erworben haben, die Ehrennadel der Schleswig-Holsteinischen Universitäts-Gesellschaft verleihen.
Artikel 5 Sektionen, Sektionsleiter und ihre Aufgaben
(1) 1Die Mitglieder sind in Sektionen zusammengefasst. 2Aufgabe der Sektionen ist es, die Tätigkeit der Gesellschaft gemäß Artikel 1 innerhalb ihres Bereiches zu verwirklichen. 3Sie werben Mitglieder, ziehen die Beiträge ein und verwalten sie gemäß den Weisungen des Vorstandes, informieren über die Zwecke der Gesellschaft und vertiefen das Verständnis für die Landesuniversität und ihre Arbeit. 4Sie führen zu diesem Zweck Einzelvorträge, Universitäts-Wochen, Mitglieder-Abende, Exkursionen oder sonstige Veranstaltungen durch und bemühen sich, nach besten Kräften der Gesellschaft Mittel für die Forschungs- und Lehreinrichtungen der Universität zur Verfügung zu stellen. 5Die Sektionen bilden diejenigen Gliederungen der Gesellschaft, in denen die zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 1 erforderliche praktische Arbeit geleistet wird. 6Sie arbeiten infolgedessen im engsten Einvernehmen mit dem Vorstand.
(2) 1Der Sektionsleiter wird von den Mitgliedern der Sektion mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt und vom Wissenschaftlichen Leiter im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Vorstand bestätigt. 2Der Sektionsleiter verfährt in der Organisation seiner Sektion selbständig, wozu er einen Sektionsvorstand bilden oder Hilfskräfte nach seinem Ermessen heranziehen kann. 3Er setzt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Höhe der Mitgliederbeiträge (vgl. Artikel 3 Absatz 4 Satz 3), die Eintrittspreise für Veranstaltungen (vgl. Artikel 3 Absatz 3) fest, sorgt für die Durchführung der Veranstaltungen (vgl. Artikel 7) und verwaltet die Mittel der Sektion. 4Im Rahmen dieser Aufgaben ist er zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. 5Er reicht dem Vorstand der Gesellschaft ein Mitgliederverzeichnis der Sektion ein und berichtigt dieses im Dezember jeden Jahres. 6Neben der Einwerbung von Mitgliedern wirbt er persönlich um die Wirkung von Stiftern (Dauermitgliedern, vgl. Artikel 3 Absatz 4 Satz 2) und ist darum bemüht, der Gesellschaft für ihre allgemeinen Zwecke Mittel zuzuführen. 7Er ist verpflichtet, in seinem Bereich die Organisation der Universitäts-Gesellschaft unabhängig und selbständig zu erhalten und ist berechtigt, in Ausnahmefällen für lokale Zwecke der Erwachsenenbildung außerhalb der Berufsfortbildung im Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Leiter der Gesellschaft die Einrichtungen der Universitäts-Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. 8Er ist dem Vorstand der Gesellschaft für die Vorgänge in seiner Sektion verantwortlich; der Vorstand ist berechtigt, von ihm Auskünfte und Rechenschaft zu verlangen. 9Er legt zum 31. Dezember jeden Jahres dem Vorstand der Gesellschaft Rechnung über die Mittel der Sektion und führt an ihn die Überschüsse ab. 10Im Falle der Auflösung der Sektion wickelt der Sektionsleiter die Geschäfte gemäß Artikel 19 Absatz 2 ab.
Artikel 6 Verwendung von Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen und Zuwendungen
1Die Sektionen führen aus Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Einnahmen mindestens die Vortragshonorare an den Vorstand ab (vgl. Artikel 7 Absatz 1). 2Wurden Überschüsse erwirtschaftet, führen die Sektionen diese ebenfalls an den Vorstand ab, hierbei ist ihnen eine ausreichende Reserve für ihre eigenen Zwecke zu belassen. 3Einmalige Zuwendungen, Stiftungen, Dauermitgliedsbeiträge und ähnlich außerordentliche Einnahmen sind in voller Höhe abzuführen. 4Präsident und Vorstand sind verpflichtet, Spenden für wissenschaftliche Zwecke ausschließlich gemäß dieser Bestimmung zu verwenden.
Artikel 7 Veranstaltungen und Honorar
(1) 1Werden Dozenten der Universität zu Veranstaltungen der Sektion herangezogen, so obliegt dieser die persönliche Betreuung (soweit erforderlich Beköstigung und Unterbringung) und die Honorierung des Dozenten zu ihren Lasten. 2Zunächst leistet die Gesellschaft das Honorar an den Dozenten, diese Kosten gleicht die Sektion durch Abführung des Honorarbetrages an den Vorstand wieder aus (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Satz 1). 3Dem Vorstand obliegt die Beförderung des Dozenten. 4Örtliche Auslagen für Veranstaltungen (Saalmiete, Heizung, Beleuchtung, Kosten für Öffentlichkeitsarbeit usw.) trägt die Sektion.
(2) 1Die Höhe des Honorars für Dozenten wird vom Vorstand einheitlich festgelegt.
Artikel 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Artikel 9 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind der Präsident, der Vorstand, der Geschäftsführende Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.
Artikel 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes und den Beisitzern.
(2) 1Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident, der Wissenschaftliche Leiter, der Schatzmeister und der Schriftführer (entspricht dem Geschäftsführenden Vorstand, vgl. Artikel 11). 2Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
(3) 1Der Vorstand legt die Richtlinien für die Geschäftsführung fest. 2Er entscheidet über die Verwendung von Mitteln außerhalb der normalen Geschäftsbedürfnisse und über Zuwendungen, die Euro 2.500,-- im Einzelfalle überschreiten. 3Er beschließt über Initiativen aus den Sektionsleitungen oder dem Vorstand auf Satzungsänderungen (vgl. Artikel 18 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 6) sowie auf Auflösung der Gesellschaft oder einer Sektion, die als Anträge des Vorstandes durch den Präsidenten der Mitgliederversammlung bzw. den Mitgliedern der Sektion zur Entscheidung vorzulegen sind (vgl. Artikel 19 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Artikel 18 Absatz 2 Satz 6). 4Seine Beschlüsse sind für den Präsidenten verbindlich. 5Er erteilt dem Präsidenten und dem Wissenschaftlichen Leiter Entlastung.
(4) 1Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich. 2Der Präsident beruft ihn mit 21-tägiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung ein; der stellvertretende Wissenschaftliche Leiter soll als ständiger Gast zu den Sitzungen des Vorstandes geladen werden und daran teilnehmen. 3Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 4Die Verhandlungen dieser Sitzungen werden in einer Niederschrift erfasst. 5Diese kann von den Mitgliedern des Ausschusses eingesehen werden. 6Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen; sie sind nicht stimmberechtigt.
Artikel 11 Geschäftsführender Vorstand
(1) 1Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Wissenschaftlichen Leiter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. 2Der Geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
(2) 1Der Geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder zusammen. 2Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes werden mindestens mit 8-tägiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen; der stellvertretende Wissenschaftliche Leiter soll als ständiger Gast zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes geladen werden und daran teilnehmen. 3Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 4Die Verhandlung dieser Sitzungen werden durch eine Niederschrift bekundet.
Artikel 12 Präsident und Vizepräsident
(1) 1Der Präsident wird auf Vorschlag des Rektorats der Christian-Albrechts-Universität von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von fünf Jahren gewählt (vgl. Artikel 16 Absatz 1); er soll nicht dem Lehrkörper der Universität angehören. 2Er wird im Verhinderungsfalle durch den Vizepräsidenten der Gesellschaft vertreten. 3Vizepräsident ist der Rektor der Christian-Albrechts-Universität für die Dauer seiner Amtszeit als Rektor.
(2) 1Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Geschäftsführenden Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung. 2Er beantragt bei dem Ausschuss den Haushaltsplan (vgl. Artikel 17 Absatz 2), er schlägt der Mitgliederversammlung die Wahlmitglieder des Vorstandes vor und legt ihr Anträge des Vorstandes (vgl. Artikel 10 Absatz 3 Satz 3) auf Satzungsänderungen (Artikel 18 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 6) und auf Auflösung der Gesellschaft (vgl. Artikel 19 Absatz 1 Satz 1, Artikel 18 Absatz 2 Satz 6) vor; er legt der betreffenden Sektion Anträge auf deren Auflösung vor (vgl. Artikel 19 Absatz 2 Satz 1). 3Im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Vorstand verfügt er unter seinem Vorsitz über die Mittel der Gesellschaft im Rahmen der normalen Geschäftsbedürfnisse und entscheidet im Einvernehmen über die Zuwendung von Mitteln der Gesellschaft in dem durch Artikel 1 gezogenen Rahmen bis zur Höhe von Euro 2.500,-- im Einzelfalle. 4Er wickelt im Falle der Auflösung der Gesellschaft die Geschäfte gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 5 ab. 5Er ist dem Vorstand verantwortlich.
Artikel 13 Wissenschaftlicher Leiter und Stellvertreter
(1) 1Der Wissenschaftliche Leiter sowie der stellvertretende Wissenschaftliche Leiter werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von fünf Jahren gewählt (Artikel 16 Absatz 1). 2Der Wissenschaftliche Leiter muss hauptamtlich dem Lehrkörper der Christian-Albrechts-Universität angehören. 3Der stellvertretende Wissenschaftliche Leiter muss dem Lehrkörper der Christian-Albrechts-Universität hauptamtlich angehören oder angehört haben.
(2) 1Der Wissenschaftliche Leiter führt im Namen des Vorstandes selbständig die wissenschaftlichen Aufgaben der Gesellschaft gemäß Artikel 1 durch und verantwortet seine Maßnahmen gegenüber dem Vorstand. 2Er entscheidet über die Zuwendung von Mitteln der Gesellschaft in dem durch Artikel 1 gezogenen Rahmen bis zur Höhe von Euro 250,-- im Einzelfalle. 3Er beauftragt im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Vorstand die Sektionsleiter.
Artikel 14 Schatzmeister und Schriftführer
(1) Der Schatzmeister wird auf Vorschlag des Präsidenten von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von fünf Jahren gewählt (Artikel 16 Absatz 1); er soll dem Lehrkörper der Universität nicht angehören.
(2) Schriftführer ist der Kanzler der Christian-Albrechts-Universität für die Dauer seiner Amtszeit als Kanzler.
Artikel 15 Beisitzer
1Beisitzer sind die Dekane der Fakultäten für die Dauer ihrer Amtszeit als Dekane (Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt) und der Vorsitzende des Vorstandes des Studentenwerkes Schleswig-Holstein für die Dauer seiner Amtszeit. 2Weitere zwölf Beisitzer, von denen mindestens neun dem Lehrkörper der Universität nicht angehören dürfen, werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von fünf Jahren (vgl. Artikel 16 Absatz 1) gewählt; unter ihnen müssen sich zwei Sektionsleiter befinden.
Artikel 16 Amtsdauer und Vertretung der Vorstandsmitglieder
(1) 1Die Amtsdauer des Präsidenten, der gewählten Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer beginnt mit Ihrer jeweiligen Wahl. 2Wiederwahl ist möglich. 3Sollte zum Zeitpunkt der Wahl die fünfjährige Amtszeit des jeweiligen Vorgängers noch nicht beendet sein, erlischt diese vorzeitig mit der Wahl des jeweiligen Nachfolgers im Amt. 4Sollte zum Zeitpunkt der Wahl die fünfjährige Amtszeit des jeweiligen Vorgängers bereits überschritten sein, führt dieser das Amt bis zur Wahl des jeweiligen Nachfolgers im Amt kommissarisch fort. 5Die jeweils designierten Nachfolger sollen in der Zeit vor ihrer Wahl zu den Sitzungen eingeladen werden. 6Der Wissenschaftliche Leiter führt sein Amt über die Emeritierung bzw. Pensionierung hinaus bis zum Ende der satzungsmäßigen Wahlzeit (Amtszeit) fort. 7Ist der stellvertretende Wissenschaftliche Leiter emeritiert bzw. pensioniert, führt er sein Amt bis zum Ende der satzungsmäßigen Wahlzeit, längstens bis zur Vollendung seines 75. Lebensjahrs fort.
(2) 1Die dem Lehrkörper der Universität angehörenden Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, sich durch planmäßige Professoren ihrer Fakultät vertreten zu lassen. 2Die Fakultäten können durch Wahl an Stelle ihres Dekans ein anderes Mitglied der engeren Fakultät bzw. Einrichtung als Vertreter im Vorstand für die Höchstdauer von fünf Jahren bestimmen. 3Wiederwahl ist auch in diesem Fall möglich.
Artikel 17 Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, den Ehrenmitgliedern der Gesellschaft und den Sektionsleitern der Gesellschaft.
(2) 1Der Ausschuss stellt auf Antrag des Präsidenten den Haushaltsplan auf, erteilt dem Vorstand Entlastung und wählt auf Vorschlag des Präsidenten zwei Rechnungsprüfer für die Amtsdauer von fünf Jahren (Artikel 16 Absatz 1). 2Er ist berechtigt, die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes einzusehen, ihm Anregungen zur Durchführung des Gesellschaftszweckes gemäß Artikel 1 und Empfehlungen zur wirtschaftlichen Förderung der Gesellschaft zu erteilen sowie durch sein Veto Beschlüsse und Maßnahmen des Vorstandes an die Mitgliederversammlung zur Entscheidung zu verweisen. 3Der Ausschuss erstattet der Mitgliederversammlung den Jahresbericht.
(3) 1Der Ausschuss tagt mindestens einmal jährlich in Kiel. 2Auf Antrag von mindestens zwölf Ausschussmitgliedern muss der Präsident eine Sitzung des Ausschusses einberufen. 3Sitzungen des Ausschusses werden mit mindestens 21-tägiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. 4Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 5Die Verhandlungen des Ausschusses werden durch eine Niederschrift bekundet.
Artikel 18 Mitgliederversammlung
(1) 1Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. 2Sie kann von Vorstand und Ausschuss Auskunft über alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten verlangen. 3Sie wählt den Präsidenten und auf seinen Vorschlag die Wahlmitglieder des Vorstandes. 4Sie ist berechtigt, den ihr vom Ausschuss erstatteten Jahresbericht zu erörtern und zu ihm, wie zur Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft im Rahmen des Artikel 1, Anregungen und Wünsche vorzubringen. 5Die Mitgliederversammlung hat auf einen vom Präsidenten vorgelegten Antrag des Vorstandes (Artikel 10 Absatz 3 Satz 3) die Satzung festzusetzen und über Satzungsänderungen zu beschließen. 6Sie entscheidet ferner, wenn der Ausschuss gegen Beschlüsse oder Maßnahmen des Vorstandes ist.
(2) 1Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich in Kiel auf Einladung mit mindestens 21-tägiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung. 2Auf Antrag von mindestens 90 Mitgliedern muss der Präsident eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er ist außerdem berechtigt, zu jeder Zeit eine ordentliche Mitgliederversammlung anzusetzen. 3Innehaltung eines Termins und Mitteilung einer Tagesordnung sind zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht erforderlich. 4Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen haben gleiche Rechte. 5Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 6Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über Auflösung der Gesellschaft ist Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 7Die Verhandlungen der Mitgliederversammlung werden durch eine Niederschrift bekundet.
Artikel 19 Auflösung der Gesellschaft oder einer Sektion
(1) 1Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt auf einen vom Präsidenten vorgelegten Antrag des Vorstandes (vgl. Artikel 10 Absatz 3 Satz 3) durch Beschluss von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung. 2Das zu wissenschaftlichen Zwecken angesammelte Vermögen muss dieser Bestimmung erhalten bleiben; die sonstigen Mittel sind der Christian-Albrechts-Universität oder dem Studentenwerk Schleswig-Holstein zuzuführen. 3Das zuständige Finanzamt ist vorher zu benachrichtigen.
(2) 1Die Auflösung einer Sektion erfolgt auf einen vom Präsidenten vorgelegten Antrag des Vorstandes (vgl. Artikel 10 Absatz 3 Satz 3) durch Beschluss von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Sektion. 2Das Vermögen einer aufgelösten Sektion fällt an die Gesellschaft.
Artikel 20 Gerichtsstand
Gerichtsstand der Schleswig-Holsteinischen Universitäts-Gesellschaft e. V. ist Kiel.
Artikel 21 Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 2Die bisherige Satzung vom 4. Juni 1988 tritt am selben Tage außer Kraft.
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